Das Büro für Leichte Sprache Köln informiert
Ab Mitte 2025: Digitale Barrierefreiheit für Webseiten wird Pflicht
Wissen Sie, dass Ihre Webseite ab Mitte 2025 barrierefrei zugänglich sein muss, wenn Sie elektronische Dienstleistungen anbieten?
Wenn Sie also zum Beispiel einen Online-Handel betreiben, auf Ihrer Webseite ein Kontaktformular zur Verfügung stellen oder Terminbuchungen ermöglichen, dann sollten diese elektronischen Dienstleistungen ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei zugänglich sein.
Barrierefreie Zugänglichkeit bedeutet, dass Ihre Webseite auch von Menschen mit körperlichen, sensorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen genutzt werden kann. Dafür brauchen Sie unter anderem leicht verständliche Inhalte, eine sinnvolle Gliederung und ein gutes Design.
Stellen Sie sicher, dass Ihre Webseite mit assistierender Technologie wie einem Screenreader kompatibel ist.
Einzelheiten finden Sie:
- im EU-weiten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
- in der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) des Landes NRW
- in der BITV 2.0
- oder in der DIN EN 301 549
Das ist wichtig:
Kleinstunternehmen sind nicht verpflichtet, ihre Webseite barrierefrei zu gestalten, wenn das Unternehmen:
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielt
- oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.
Das Büro für Leichte Sprache Köln unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung.
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